Bebauungspläne

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes

Ein Bebauungsplan (B-Plan) regelt in Deutschland die Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen.

Da ein Bebauungsplan  erhebliche und langfristige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, den Wert und die Erscheinung eines Grundstücks hat. werden Bebauungspläne nach einem im BauGB geregelten Verfahren aufgestellt. Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass bei der Planung alle Belange und Probleme sorgfältig erfasst bzw. erkannt und gerecht abgewogen werden. Vor allem die umfassende Beteiligung aller Betroffener und der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden.

Jeder Verfahrensschritt, d. h. der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans, der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung, der Beschluss über den Entwurf, der Beschluss zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Beschluss über etwaige Änderungen und eine evtl. notwendige weitere Auslegung und Beteiligung, der Beschluss über die Abwägung der Bedenken und schließlich der Beschluss über Satzung erfolgt durch den Stadtrat der Stadt Kronberg.

Der Anstoß des zur Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgt häufig durch das Bauamt der Stadt Kronberg. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die von der Planung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, werden aufgefordert, sich zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) zu äußern.

Phase 1

Die förmliche Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans erfolgt nach § 2 Abs. 1 BauGB durch den Aufstellungsbeschloss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg. Der Aufstellungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Nach §3 Abs. 1  BauGB wird eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben. Ziel ist es hierbei die Bürgerinnen und Bürger über die Ziele des Bauplanes zu unterrichten. Es werden auf Basis von ersten Konzepten oder eines Vorentwurfes informiert und aufgerufen, ihre Anregungen zur Planung einzubringen. Die gewonnenen Anregungen dienen der Politik und der Verwaltung zur Meinungsbildung und stellen eine wichtige Säule bei der Diskussion um Planungsinhalte dar. Sie sind daher primär an den Planverfasser gerichtet und nicht als anfechtbarer Verwaltungsakt zu verstehen.

Der erarbeitete Planentwurf muss dann nach § 4 Abs. 1 BauGB mit den Behörden und mit anderen Trägern öffentlicher Belange (zum Beispiel Versorgungsunternehmen, Verkehrsbetriebe, Kirchen, Handels- und Handwerkskammer) abgestimmt. Wenn zwischen den öffentlichen Interessen Einvernehmen hergestellt ist, kann der Bebauungsplan den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung präsentiert werden.

Am Ende der Phase 1 erfolgt die Auswertung der eingegangen Stellungsnahmen der Öffentlichkeit und der Trägern öffentlicher Belange. Diese Auswertung ist die Grundlage für die nachfoglene Phase 2.

Phase 2: Ausarbeitung eines B-Plan Entwurfes

Ausarbeitung eines Entwurfs des Bebauungsplanes mit einer entsprechenden Begründung des Bebauungsplanes.

Phase 3: Öffentliche Auslegung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg triff einen Auslegungsbeschluss mit ortsüblicher Bekanntmachung eine Woche vor Auslegung. Die Bekanntmachung muss den Ort und die Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen* verfügbar sind, enthalten. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegeben Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.

Die Dauer der Öffentlichen Auslegung beträgt nach § 3 Abs. 2 BauGB einen Monat; während dieser Zeit kann jede Bürgerin und jeder Bürger Anregungen vorbringen.

Phase 4. Behandlung der Stellungnahmen der Bürger 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Behandlung der eingegangen Stellungnahmen im weiteren Verfahren (§ 3 Abs. 2 BauGB). Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung mit den übrigen privaten und öffentlichen Belangen der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt. Diese entscheidet, welche Anregungen in das Planwerk aufgenommen werden und fasst einen Satzungsbeschluss (Bebauungsplan). Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung wird der Öffentlichkeit, die zuvor Stellungnahmen abgegeben hat, gesondert mitgeteilt.

  • Bei Berücksichtigung einer Stellungnahme unterscheidet sich die weitere Vorgehen danach ob, die Stellungnahme zu einer unerheblichen oder erheblichen Planänderung führen wird. Bei einer
    unerhebliche Planänderung  läuft das Verfahren weiter. Bei einer erhebliche Planänderung, kommt es hingegen zu einer erneuten öffentliche Auslegung
  • Bei Zurückweisung einer Stellung, wird der Entwurf des B-Blans beibehalten.

Phase 5: Satzungsbeschluss

Es erfolgt nach § 10 Abs. 1 BauGB durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg ein Satzungsbeschluss zur Annahme des Bebauungsplanentwurfes als
Bebauungsplan sowie die Erstellung einer Zusammenfassenden Erklärung.

Im nächsten Schritt muss nach§ 3 Abs. 2 BauGB die Benachrichtigung aller Personen, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange über die Behandlung der von ihnen vorgebrachten Anregungen erfolgen.

Dann erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (§ 10 Abs. 3 BauGB). Damit tritt der Bebauungsplan dann in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB)